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KONZERNLAGEBERICHT

 

Berichterstattung zu § 315 Abs. 4 HGB

Nach § 315 Abs. 4 HGB sind im Konzernlagebericht bestimmte Angaben zu machen, falls eine Aktiengesellschaft einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) durch von ihr ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nimmt. Dies ist bei der HORNBACH HOLDING AG jedoch nicht der Fall, da lediglich stimmrechtslose Vorzugsaktien börsennotiert sind.

 

 

DISCLAIMER

Dieser Geschäftsbericht sollte im Kontext mit den geprüften Finanzdaten des HORNBACH HOLDING AG Konzerns und den Konzernanhangsangaben gelesen werden, die an anderer Stelle des Geschäftsberichts stehen. Er enthält in die Zukunft gerichtete Aussagen, die auf Annahmen und Schätzungen des Vorstands von HORNBACH beruhen. Zukunftsaussagen sind immer nur für den Zeitpunkt gültig, an dem sie gemacht werden. Obwohl wir annehmen, dass die Erwartungen dieser prognostizierten Aussagen realistisch sind, kann die Gesellschaft nicht dafür garantieren, dass die Erwartungen sich auch als richtig erweisen. Die Annahmen können Risiken und Unsicherheiten bergen, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse wesentlich von den vorausschauenden Aussagen abweichen. Zu den Faktoren, die solche Abweichungen verursachen können, gehören Veränderungen im wirtschaftlichen und geschäftlichen Umfeld, insbesondere im Konsumverhalten und im Wettbewerbsumfeld in den für HORNBACH relevanten Handelsmärkten. Ferner zählen dazu die mangelnde Akzeptanz neuer Vertriebsformate und neuer Sortimente sowie Änderungen der Unternehmensstrategie. Eine Aktualisierung der vorausschauenden Aussagen durch HORNBACH ist weder geplant, noch übernimmt HORNBACH die Verpflichtung dazu. Grafiken und Schaubilder einschließlich deren Kommentierung dienen der Veranschaulichung und sind nicht Teil des Lageberichts.